Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den „Weihnachtsmarkt am KaDeWe 2026“
Stand: August 2026
Veranstaltungsbüro Kaiser Tauentzienstraße 1
10789 Berlin vertreten durch Axel H. Kaiser
– nachstehend „Veranstalter“ genannt –
§ 1 Geltungsbereich und Veranstaltungsgegenstand
Der „Weihnachtsmarkt am KaDeWe“ ist ein festgesetzter Markt im Sinne des § 68 Abs. 2 Gewerbeordnung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Veranstalter und Ausstellern, Beschickern, Unternehmern, Händlern, Kunsthandwerkern und Gastronomen, die sich aufgrund einer Abstimmung und vertraglichen Vereinbarung mit dem Veranstalter an diesem Weihnachtsmarkt beteiligen (nachfolgend gemeinsam „Teilnehmer“ genannt).
Die Teilnahme erfolgt auf Grundlage des jeweiligen Einzelvertrages und dieser AGB. Individuelle, ausdrücklich vereinbarte Regelungen im Einzelvertrag gehen diesen AGB vor.
Es gilt die zum Zeitpunkt der Abgabe der letzten verbindlichen, zum Vertragsschluss führenden Erklärung des Veranstalters gültige Fassung dieser AGB.
§ 2 Ort, Dauer und Leistungen des Veranstalters
Der „Weihnachtsmarkt am KaDeWe 2026“ findet auf dem südlichen Teil des Wittenbergplatzes in Berlin statt. Der reguläre Marktbetrieb findet – vorbehaltlich behördlicher Genehmigungen und abweichender vertraglicher Vereinbarungen – vom 23.11.2026 bis einschließlich 03.01.2027 statt.
Der Veranstalter erbringt nach Maßgabe dieser AGB und des jeweiligen Vertrages insbesondere folgende Leistungen:
- Organisation und Durchführung des Weihnachtsmarktes einschließlich Einholung der für die Veranstaltung als solche erforderlichen Nutzungsgenehmigungen;
- Aufbau der grundlegenden Wasser- und Strominfrastruktur und Anschluss an das öffentliche Stromnetz;
- Organisation der allgemeinen Müll- und Wasserentsorgung;
- Marktbeleuchtung und allgemeine Musikbeschallung;
- Werbung und Ankündigungen, insbesondere in örtlicher Presse, Internet, sozialen Medien, auf Plakaten und Flyern.
§ 3 Öffnungs- und Sonderöffnungszeiten
Für die Dauer der Veranstaltung gelten grundsätzlich folgende reguläre Öffnungszeiten:
Gastronomie:
- Sonntag bis Donnerstag: 14:00 Uhr bis 21:00 Uhr
- Freitag und Samstag: 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Kunsthandwerker und Händler:
- Sonntag bis Donnerstag: 11:00 Uhr bis 21:00 Uhr
- Freitag und Samstag: 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr
An folgenden Tagen gelten abweichende Sonderöffnungszeiten:
- 24.12.2026: 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr
- 25.12.2026: 13:00 Uhr bis 22:00 Uhr
- 26.12.2026: 13:00 Uhr bis 22:00 Uhr
31.12.2026: 11:00 Uhr bis 03:00 Uhr am 01.01.2027
Die Sonderöffnungszeiten gehen den allgemeinen Öffnungszeiten vor.
Die Teilnehmer sind verpflichtet, ihre Verkaufsstände, Gastronomiebetriebe und sonstigen Betriebsflächen während der jeweils geltenden Öffnungszeiten vollständig geöffnet, ausreichend personell besetzt und betriebsbereit zu halten. Das genehmigte Waren-, Speisen- und Getränkeangebot ist während der gesamten Öffnungszeit ordnungsgemäß anzubieten.
Ein verspätetes Öffnen, vorzeitiges Schließen, eine vorübergehende Einstellung des Betriebs oder eine sonstige wesentliche Einschränkung des Betriebs während der vorgeschriebenen Öffnungszeiten ist nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters oder des Marktleiters zulässig. Bei unvorhersehbaren dringenden Umständen ist der Veranstalter beziehungsweise Marktleiter unverzüglich zu informieren.
Der Veranstalter ist berechtigt, Öffnungs-, Sonderöffnungs- und Betriebszeiten aus wichtigem Grund anzupassen, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen oder Auflagen, Sicherheits- oder Gefahrenlagen, Unwetter, höherer Gewalt sowie technischer oder infrastruktureller Störungen. Die Teilnehmer werden über Änderungen unverzüglich informiert, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
§ 4 Pre-Opening der Gastronomiebetriebe
Für die vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Gastronomiebetriebe beginnt der Veranstaltungsbetrieb am 21.11.2026 um 16:00 Uhr mit dem sogenannten „Pre-Opening“.
Die hiervon betroffenen Gastronomiebetriebe müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt vollständig aufgebaut, personell besetzt und betriebsbereit sein. Sämtliche für den Betrieb erforderlichen behördlichen, technischen, lebensmittel-, gaststätten-, arbeits- und sicherheitsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Abweichende individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag gehen vor.
§ 5 Sonderregelung für Kunsthandwerker und Händler mit weihnachtlichen Artikeln
Für Kunsthandwerker sowie Händler, deren Sortiment überwiegend aus weihnachtlichen oder unmittelbar weihnachtsbezogenen Artikeln besteht, kann auf Wunsch eine verkürzte Teilnahme- beziehungsweise Vertragsdauer bis einschließlich 23.12.2026 vereinbart werden. Bei entsprechender Vereinbarung endet die Betriebspflicht am 23.12.2026 um 21:00 Uhr; der Abbau darf ab 21:00 Uhr beginnen.
Ein Anspruch auf eine verkürzte Teilnahme- oder Vertragsdauer besteht nicht. Die Verkürzung muss ausdrücklich im jeweiligen Vertrag oder in einer schriftlichen Ergänzungsvereinbarung mit dem Veranstalter festgehalten werden.
Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung gelten die allgemeinen Vertrags-, Veranstaltungs- und Öffnungszeiten uneingeschränkt.
§ 6 Anmeldung, Zulassung und Standplatz
Alle Anmeldungen sind verbindlich, begründen jedoch keinen Anspruch auf Zulassung. Der konkrete Anmeldeschluss ergibt sich aus den Bekanntmachungen des Veranstalters beziehungsweise kann beim Veranstalter erfragt werden.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Bei Verteilung und Aufteilung der Plätze und Wege haben die Sicherheit von Besuchern, Beschäftigten und Mitwirkenden sowie ein ordnungsgemäßer und ungehinderter Ablauf des Weihnachtsmarktes Vorrang.
Der Veranstalter behält sich die Zulassung vor und ist berechtigt, aus konzeptionellen oder sicherheitsrechtlichen Gründen das angemeldete Angebot zu beschränken sowie die angemeldete oder zugewiesene Fläche zu verändern, soweit dies dem Teilnehmer zumutbar ist.
Die Zulassungsbestätigung erfolgt mit Zusendung der vertraglichen Vereinbarung, in der insbesondere Standgeld und Nebenkosten mitgeteilt werden. Die Teilnahmeberechtigung setzt die fristgerechte Erfüllung der vereinbarten Zahlungspflichten voraus.
§ 7 Rücktritt, Standgeld und Zahlungsbedingungen
Nach schriftlicher Anmeldung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche bis zum 15.09.2026 möglich, soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Werden Verträge erst nach dem 15.09.2026 geschlossen, ist ein Rücktritt nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder ein gesetzliches Recht besteht.
Das Standgeld sowie Bereitstellungs-, Strom- und sonstige vertraglich vereinbarte Kosten und Gebühren sind im Voraus unter Angabe der Rechnungsnummer auf das vom Veranstalter benannte Konto zu überweisen. Soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, sind 50 % unmittelbar nach Vertragsabschluss und 50
% spätestens bis zum 15.10.2026 fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang.
Ist die Zahlung nicht fristgerecht und vollständig erfolgt, kann der Veranstalter nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen anderweitig über den Standplatz verfügen.
Die vereinbarten Standmieten und Kosten sind grundsätzlich auch dann zu zahlen, wenn der Teilnehmer seinen Stand oder seine Fläche aus vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen nicht besetzt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 8 Untervermietung und Überlassung an Dritte
Eine Untervermietung, Weitergabe oder sonstige vollständige oder teilweise Überlassung des Standplatzes an Dritte ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Veranstalters unzulässig. Die Versagung der Zustimmung berechtigt den Teilnehmer für sich allein nicht zur Kündigung.
§ 9 Versicherung
Der Teilnehmer ist verpflichtet, für die Dauer von Aufbau, Veranstaltung und Abbau eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu unterhalten. Der Versicherungsschutz soll die betriebstypischen Risiken sowie Schäden an gemieteten oder überlassenen Sachen abdecken. Auf Verlangen ist dem Veranstalter ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
§ 10 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
Der Veranstalter ist berechtigt, im gesetzlich zulässigen Umfang Unternehmensbezeichnung, Sortiment und Darstellungen des Standes oder Warenangebotes des Teilnehmers für die veranstaltungsbezogene Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden und zu veröffentlichen, insbesondere auf Internetseiten, in sozialen Medien, Flyern und Plakaten. Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
§ 11 Genehmigungen und behördliche Auflagen
Soweit der Veranstalter für den Weihnachtsmarkt gaststättenrechtliche oder vergleichbare Erlaubnisse beantragt, werden die hiervon betroffenen Teilnehmer über die maßgeblichen Bedingungen und Auflagen informiert. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die sie betreffenden Regelungen eigenverantwortlich einzuhalten.
Etwaige weitere Erlaubnisse, Nachweise oder Genehmigungen, die für den individuellen Betrieb des Marktstandes erforderlich sind, hat der Teilnehmer grundsätzlich selbst und auf eigene Kosten einzuholen.
§ 12 Widerruf der Zulassung und Ausschluss
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind. Bei erheblichen Verstößen gegen diese AGB, den Einzelvertrag, behördliche Vorgaben oder berechtigte Anordnungen des Veranstalters, Marktleiters oder Ordnungsdienstes kann der Teilnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
Dies gilt insbesondere bei nicht genehmigten Waren, erheblichen Sicherheitsverstößen oder fehlenden gaststätten- oder gewerberechtlichen Voraussetzungen. Ein Ausschluss kann auch während der Veranstaltung erfolgen. Ansprüche des Teilnehmers richten sich in diesem Fall nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
§ 13 Warenangebot und Sortiment
Jeder Bewerber hat seiner Anmeldung eine vollständige Liste des beabsichtigten Waren-, Speisen-, Getränke-oder Dienstleistungsangebotes beizufügen. Nach Genehmigung dürfen grundsätzlich nur die zugelassenen Waren und Leistungen angeboten werden. Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Veranstalters.
Der Veranstalter kann Waren oder Leistungen ablehnen, die nach seiner Auffassung nicht dem weihnachtlichen Charakter oder dem Veranstaltungskonzept entsprechen.
Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen außerhalb der zugewiesenen Fläche, insbesondere durch Bauchläden, Zusatzständer oder nicht genehmigte Anbauten, sowie das Verteilen von Werbematerialien oder aktive Ansprechen von Besuchern außerhalb der eigenen Fläche ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.
§ 14 Betriebspflicht und Personal
Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, seine Waren beziehungsweise Leistungen während der gesamten für ihn geltenden Öffnungszeiten ordnungsgemäß anzubieten und seinen Stand durchgehend mit ausreichend Personal zu besetzen.
Der Stand darf nicht vor Ende der täglichen Öffnungszeiten geschlossen oder der Betrieb eingestellt werden, sofern nicht der Veranstalter oder Marktleiter im Einzelfall zustimmt.
Das Personal ist durch den Teilnehmer insbesondere in sicherheitsrelevante Bestimmungen einzuweisen und muss in der Lage sein, Gefahren zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Der Teilnehmer ist für die ordnungsgemäße Anmeldung und Beschäftigung seines Personals verantwortlich.
§ 15 Anlieferungen und Fahrzeugverkehr
Warenlieferungen, Abholungen und Fahrzeugverkehr zu den Ständen dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Besucheröffnungszeiten und innerhalb der zugelassenen Zeiten erfolgen. Anlieferungen sind grundsätzlich von 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr über die vom Veranstalter vorgegebenen Zufahrten vorzunehmen, soweit keine abweichende Anweisung erfolgt.
Während der Besucheröffnungszeiten dürfen Kraftfahrzeuge oder vergleichbare Transportmittel nicht zur Nachlieferung auf dem Veranstaltungsgelände eingesetzt werden. Verkehrsrechtliche Vorschriften sowie Anweisungen des Veranstalters, Marktleiters und Ordnungsdienstes sind einzuhalten.
§ 16 Stand, Pagodenzelt und überlassene Gegenstände
Der Teilnehmer hat die ihm überlassenen Pagodenzelte, Flächen und Gegenstände vor Inbetriebnahme eigenständig auf erkennbare Schäden und Mängel zu kontrollieren und Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen.
Die überlassenen Gegenstände sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zurückzugeben. Das Einschlagen, Versenken oder Einbohren von Verankerungen in Straßen-, Platz- oder Gehwegflächen ist ohne ausdrückliche Genehmigung verboten.
Nach Ende der täglichen Öffnungszeiten sind die Stände ordnungsgemäß zu verschließen. Für Lagerung und Diebstahlsicherung seiner Waren und Gegenstände ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. Eine individuelle Bewachung einzelner Stände durch den Veranstalter wird nicht geschuldet.
§ 17 Verkehrssicherung, Sauberkeit und Winterdienst
Jeder Teilnehmer ist ab Übernahme der Standfläche für den sicheren Betrieb seines Standes verantwortlich. Stand und unmittelbare Umgebung sind sauber und verkehrssicher zu halten. Soweit erforderlich, sind Schnee und Eis im Verantwortungsbereich des Teilnehmers zu beseitigen, sofern keine abweichenden behördlichen oder organisatorischen Vorgaben bestehen.
Der Stand und sämtliche eingebrachten Gegenstände sind jederzeit ausreichend gegen Wind, Sturm, Schnee und sonstige vorhersehbare Witterungseinflüsse zu sichern.
§ 18 Gestaltung und Dekoration
Der Teilnehmer verpflichtet sich, seinen Stand innen und außen weihnachtlich und dem Gesamtbild des Marktes entsprechend zu dekorieren. Dekorationen müssen den feuerpolizeilichen, brandschutztechnischen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Der Veranstalter kann bei einer das Gesamtbild wesentlich beeinträchtigenden Gestaltung angemessene Nachbesserungen verlangen. Kommt der Teilnehmer einer berechtigten Aufforderung nicht nach, kann der Veranstalter erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Teilnehmers durchführen lassen.
Brennbare Dekorationsmaterialien müssen den geltenden Brandschutzanforderungen entsprechen. Styropor sowie Stroh und Heu dürfen zu Dekorationszwecken grundsätzlich nicht verwendet werden. Rettungswege, Rettungszeichen, Brandschutz- und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verdeckt, verstellt oder beeinträchtigt werden.
§ 19 Stromversorgung und elektrische Anlagen
Der Veranstalter stellt die grundlegende Strominfrastruktur nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages bereit. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Installation ab dem dem Teilnehmer zugewiesenen Übergabe-oder Verteilerpunkt bis zum und innerhalb des Standes liegt beim Teilnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Verteilerkästen, Geräte, Anschlüsse und Kabel müssen den geltenden gesetzlichen und technischen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen VDE-Bestimmungen, entsprechen und dürfen nur von entsprechend befähigten Personen angeschlossen werden. Leitungen dürfen nicht ungesichert über Besucherwege geführt werden.
Zusätzliche elektrische Geräte, einschließlich zusätzlicher Beleuchtung, sind dem Veranstalter rechtzeitig unter Angabe der Anschlussleistung anzumelden. Elektrische Heizgeräte sind ohne ausdrückliche Genehmigung nicht zugelassen.
Verursacht der Teilnehmer nach technischer Abnahme eine Störung, können erforderliche Arbeiten zur Fehlerbehebung nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden. Stromkosten werden nach Maßgabe des Vertrages abgerechnet.
§ 20 Arbeits-, Gewerbe-, Umwelt- und Sicherheitsvorschriften
Der Teilnehmer ist verpflichtet, sämtliche für seinen Betrieb geltenden arbeits-, gewerbe-, umwelt-, feuer-, unfallverhütungs- und kennzeichnungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dies gilt auch während Auf- und Abbau.
Eigene Dienstleister, Beschäftigte und beauftragte Dritte sind vom Teilnehmer entsprechend zu verpflichten. Den berechtigten Anweisungen des Ordnungsdienstes und Marktleiters ist Folge zu leisten.
§ 21 Gefahrensituationen, Kontrollen und Zutrittsrechte
Bei Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten oder sicherheitsrelevante Vorschriften sowie bei besonderen Gefahrensituationen kann der Veranstalter im erforderlichen und verhältnismäßigen Umfang anordnen, einen Stand zu verändern, vorübergehend zu schließen, abzubauen oder eine Fläche zu räumen.
Der Veranstalter, sein beauftragtes Personal sowie zuständige Vertreter von Behörden, Feuerwehr, Polizei und Rettungsdiensten sind berechtigt, die Stände und Nebenflächen im Rahmen ihrer Aufgaben zu betreten und die Einhaltung der maßgeblichen Vereinbarungen und Vorschriften zu kontrollieren.
§ 22 Kennzeichnung des Standes
Jeder Teilnehmer hat an seinem Stand die gesetzlich erforderlichen Anbieter- und Unternehmensangaben gut lesbar anzubringen. Soweit gesetzlich erforderlich, ist insbesondere eine vollständige ladungsfähige Postanschrift anzugeben.
§ 23 Aufbau
Der Aufbau darf grundsätzlich ab dem 18.11.2026 erfolgen, soweit nicht anders vereinbart. Aufbauarbeiten müssen so geplant und durchgeführt werden, dass Beschäftigte, andere Helfer, Besucher und Dritte nicht gefährdet werden.
Die Aufbauarbeiten müssen grundsätzlich bis zum 21.11.2026 abgeschlossen sein. Nicht für den Standbetrieb erforderliche Kisten, Rollcontainer, Planen, Fahrzeuge und Gerätschaften sind bis dahin ordnungsgemäß zu entfernen oder sicher zu verstauen.
Rettungswege, Brandschutz- und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen zu keinem Zeitpunkt eingeengt, verstellt oder beeinträchtigt werden. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist unzulässig; abweichende Aufbauhöhen bedürfen der Zustimmung des Veranstalters.
Für die statische Sicherheit des Standes sowie genehmigter Zusatzanbauten ist der Teilnehmer verantwortlich.
§ 24 Fahrzeuge während Auf- und Abbau
Fahrzeuge dürfen das Veranstaltungsgelände nur im Rahmen der zugelassenen Zeiten und mit erforderlicher Zufahrtsgenehmigung befahren. Auf dem Gelände ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.
Soweit vom Veranstalter angeordnet oder aus Sicherheitsgründen erforderlich, sind Fahrzeuge von einer eingewiesenen Begleitperson außerhalb des Fahrzeugs zu begleiten. Beim Rangieren und Rückwärtsfahren ist der Gefahrenbereich angemessen abzusichern.
Feuerwehrgassen, Ein- und Ausgänge sowie Rettungs- und Sicherheitsbereiche dürfen weder befahren noch beparkt oder zugestellt werden. Fahrzeuge dürfen nur zum erforderlichen Be- und Entladen halten und sind anschließend unverzüglich zu entfernen.
Unerlaubt abgestellte Fahrzeuge können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen kostenpflichtig entfernt werden.
§ 25 Lebensmittelhygiene und Gastronomie
Lebensmittel sind entsprechend den geltenden lebensmittelrechtlichen und hygienischen Anforderungen vor Verunreinigungen zu schützen, insbesondere durch geeigneten Abstand, Spuckschutz oder vergleichbare Schutzvorrichtungen.
Die Ausgabe von Speisen und Getränken hat nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen sowie eines gegebenenfalls vom Veranstalter vorgegebenen Mehrweg- oder Pfandsystems zu erfolgen.
Gastronomiestände müssen mindestens einen geeigneten Abfallbehälter vorhalten und regelmäßig leeren. Im Bereich des Standes befindliche Stehtische sind fortlaufend sauber zu halten.
§ 26 Brandschutz, Gas, Feuer und gefährliche Stoffe
An jedem Stand sind die für den jeweiligen Betrieb gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen geeigneten Feuerlöscheinrichtungen bereitzuhalten. In Pagodenzelten und sonstigen umschlossenen Standbereichen besteht Rauchverbot.
Die Verwendung von Propan- und Butangasflaschen bedarf der Zustimmung des Veranstalters und, soweit erforderlich, der zuständigen Behörden. Die anerkannten technischen Regeln für Flüssiggasanlagen sind einzuhalten. Soweit keine abweichende Genehmigung vorliegt, dürfen grundsätzlich Gasflaschen mit einem Füllgewicht von höchstens 11 kg verwendet werden.
Spiritus und Mineralöle dürfen grundsätzlich nicht zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken eingebracht, verwendet oder gelagert werden. Offenes Feuer ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen gelten nur für ausdrücklich zugelassene Betriebsarten.
Feuerwerkskörper, pyrotechnische Erzeugnisse, explosionsgefährliche Stoffe und Munition dürfen nicht eingebracht, ausgestellt, gelagert oder abgebrannt werden. Nebelmaschinen und Pyrotechnik sind nicht zugelassen. Schweiß-, Löt-, Trennschleif- und vergleichbare feuergefährliche Arbeiten sind grundsätzlich verboten.
§ 27 Sonstige technische und betriebliche Beschränkungen
Die Nutzung von Mikrowellen, Kochplatten, Wasserkochern und vergleichbaren Geräten ist in Ständen, die keine hierfür zugelassenen Gastronomie- oder Imbissstände sind, nicht gestattet.
Der eigenständige Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen sowie audiovisuellen Medien durch Teilnehmer ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.
Drohnen und sonstige Fluggeräte dürfen auf oder über dem Veranstaltungsgelände ohne erforderliche Genehmigung nicht eingesetzt werden.
§ 28 Abfall, Reinigung und Abwasser
Abfall ist soweit wie möglich zu vermeiden. Jeder Teilnehmer ist für die ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung des durch seinen Betrieb entstehenden Abfalls verantwortlich.
Der Stand und sein unmittelbares Umfeld sind täglich nach Ende der Öffnungszeiten sowie bei Bedarf während des Betriebs zu reinigen. Kommt ein Teilnehmer seinen Reinigungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, kann der Veranstalter die erforderliche Reinigung auf Kosten des Teilnehmers veranlassen.
Bei der Lagerung von Abfällen sind insbesondere Brandschutz und Hygiene zu beachten; Geruchsbelästigungen sind zu vermeiden. Abfälle dürfen nur in den dafür ausdrücklich vorgesehenen Einrichtungen entsorgt werden. Schwere Verunreinigungen sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
Abwasser ist ausschließlich über die hierfür vorgesehenen und zugelassenen Einrichtungen zu entsorgen. Ist kein unmittelbarer Kanalanschluss möglich, sind Abwässer in geeigneten Behältern aufzufangen oder nach Abstimmung mit dem Veranstalter über eine ordnungsgemäß verlegte Leitung abzuleiten. Für mit Öl oder Fett belastete Abwässer hat der Teilnehmer die fachgerechte Entsorgung sicherzustellen.
§ 29 Verbotene Handlungen und Gegenstände
Auf dem Veranstaltungsgelände sind strafbare, ordnungswidrige sowie die Sicherheit, den Veranstaltungszweck oder den ordnungsgemäßen Ablauf beeinträchtigende Handlungen untersagt.
Insbesondere sind verbotene Waffen, waffenähnliche oder sonstige gefährliche Gegenstände, soweit deren Mitführen oder Verwendung gesetzlich untersagt ist oder die Sicherheit der Veranstaltung gefährdet, nicht zulässig.
Ebenso untersagt sind Handlungen, Kennzeichen, Symbole, Parolen, Banner oder sonstige Darstellungen, deren Verwendung strafbar ist oder die menschenverachtend, rassistisch, fremdenfeindlich, gewaltverherrlichend oder sonst mit dem friedlichen Veranstaltungszweck unvereinbar sind.
§ 30 Abbau und Rückgabe der Standfläche
Der Stand darf grundsätzlich erst nach Ende der vertraglich vereinbarten Teilnahme beziehungsweise nach Veranstaltungsende geräumt werden. Teilnehmer mit einer ausdrücklich vereinbarten verkürzten Vertragsdauer gemäß § 5 dürfen entsprechend dieser Vereinbarung abbauen.
Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Standfläche wiederherzustellen. Eingebrachte Materialien und Rückstände sind vollständig zu entfernen. Vor dem endgültigen Verlassen kann eine Abnahme durch einen Beauftragten des Veranstalters verlangt werden.
Abbauarbeiten sind unter Beachtung des Arbeits-, Verkehrs- und Brandschutzes so durchzuführen, dass Helfer, Besucher und Dritte nicht gefährdet und Rettungswege sowie Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigt werden.
Der reguläre Abbau findet vom 04.01.2027 bis einschließlich 05.01.2027 statt. Der zugeteilte Standplatz muss spätestens bis zum Ende des 05.01.2027 vollständig geräumt, gereinigt und vertragsgemäß zurückgegeben sein, soweit der Veranstalter keine abweichende Frist vorgibt. Kosten aufgrund schuldhafter Verzögerungen oder unzureichender Räumung trägt der Teilnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
Ein Abbau des Standes oder eine vollständige oder wesentliche Räumung der zugewiesenen Standfläche vor dem für den jeweiligen Teilnehmer vertraglich festgelegten Ende der Teilnahmezeit ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Veranstalters nicht zulässig.
Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € fällig.
Dies gilt nicht für Teilnehmer, mit denen gemäß § 5 dieser AGB ausdrücklich eine verkürzte Teilnahme-beziehungsweise Vertragsdauer bis einschließlich 23.12.2026 vereinbart wurde, sofern der Abbau erst nach Ablauf der individuell vereinbarten Teilnahmezeit erfolgt.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen wegen desselben Verstoßes geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet.
Der reguläre Abbau findet vom 04.01.2027 bis einschließlich 05.01.2027 statt. Der Standplatz ist spätestens bis zum Ende des 05.01.2027 vollständig geräumt, gereinigt und vertragsgemäß zurückzugeben.
§ 31 Höhere Gewalt, Sicherheitsmaßnahmen und Veranstaltungsänderungen
Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung ganz oder teilweise abzusagen, zu unterbrechen, vorzeitig zu beenden, zeitlich zu verschieben oder den Veranstaltungsbetrieb einzuschränken, wenn die planmäßige Durchführung aufgrund von Umständen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, unmöglich, unzumutbar oder aus Sicherheitsgründen nicht verantwortbar ist.
Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Terroranschlägen, Terrorwarnungen oder sonstigen konkreten Gefährdungslagen, Unwetter oder extremen Witterungsverhältnissen, Naturereignissen, Pandemien oder Epidemien, behördlichen Anordnungen oder Verboten sowie vergleichbaren, vom Veranstalter nicht zu vertretenden Ereignissen.
Wird die Veranstaltung aufgrund eines solchen Ereignisses ganz oder teilweise abgesagt, unterbrochen, vorzeitig beendet oder in ihrem Betrieb wesentlich eingeschränkt, hat der Teilnehmer, soweit gesetzlich zulässig, keinen Anspruch auf Schadensersatz, Ersatz entgangenen Gewinns oder Erstattung beziehungsweise Rückzahlung der vereinbarten oder bereits gezahlten Standmiete und Nebenkosten.
Dies gilt auch dann, wenn die Veranstaltung zunächst begonnen hat und erst während der Veranstaltungsdauer aufgrund eines der vorgenannten Ereignisse unterbrochen oder vorzeitig beendet werden muss.
Soweit der Veranstalter oder die Veranstaltungsleitung aufgrund einer konkreten Gefahren- oder Sicherheitslage Anordnungen trifft, sind diese von den Teilnehmern unverzüglich zu befolgen.
Zwingende gesetzliche Ansprüche des Teilnehmers bleiben unberührt.
§ 32 Haftung
Die Haftung des Veranstalters und des Teilnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im Einzelvertrag oder in diesen AGB keine wirksame abweichende Regelung getroffen ist.
Der Teilnehmer haftet insbesondere für Schäden, die er, seine Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen oder von ihm beauftragte Dritte schuldhaft verursachen. Schäden an überlassenen Einrichtungen oder Gegenständen sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
§ 33 Abtretung
Der Teilnehmer darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters an Dritte abtreten, soweit nicht § 354a HGB oder andere zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 34 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Soweit gesetzlich zulässig, wird für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Gesetzlich ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Änderungen und Ergänzungen des Einzelvertrages sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Berlin, August 2026
Weihnachtsmarkt am KaDeWe auf dem Wittenbergplatz in Berlin
23. November 2026 bis 27. Dezember 2026
So. bis Do. 11.00 – 21.00 Uhr · Fr. und Sa. 11.00 – 22.00 Uhr
24.12.2026 (Heiligabend) 11.00 – 15.00 Uhr
25.12.2026 (1. Weihnachtstag) 13.00 – 21.00 Uhr
26.12.2026 (2. Weihnachtstag) 13.00 – 21.00 Uhr
Die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird empfohlen!
U-Bahn: U1, U2, U3, Station Wittenbergplatz
Bus: M19, M29, M46, Haltestelle Wittenbergplatz

